RS OGH 1991/10/8 10ObS194/91, 10ObS2/01v, 8ObS237/01p

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Norm

ASGG §65 Abs2
ASGG §67 Abs1 Z1

Rechtssatz

Auch wenn der Bescheid des Versicherungsträgers unzulässigerweise erging, hat der Betroffene unbeschadet eines allfälligen Rechtes, die Unzulässigkeit geltend zu machen, das Recht, die Entscheidung der Gerichte über die Sache zu begehren, über die mit dem Bescheid entschieden wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085625

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_010OBS00194_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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