Norm
ASGG §65 Abs2Rechtssatz
Auch wenn der Bescheid des Versicherungsträgers unzulässigerweise erging, hat der Betroffene unbeschadet eines allfälligen Rechtes, die Unzulässigkeit geltend zu machen, das Recht, die Entscheidung der Gerichte über die Sache zu begehren, über die mit dem Bescheid entschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085625Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_010OBS00194_9100000_003