Norm
AnfO §2 Z3Rechtssatz
Da sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehören, hat beide Voraussetzungen der Kläger zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013