Norm
ASGG §37 Abs3Rechtssatz
Da der Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG die Gerichtsbesetzung für das Verfahren festlegt, ist es für seine Anfechtung ohne Belang, ob er bereits nach dem Einlangen der Klage (von Amts wegen), oder erst über Antrag einer der Parteien gefaßt wurde. Insoweit sind die in der Entscheidung des OGH vom 18.09.1984, 5 Ob 567/84 (kritisch Petrasch ÖJZ 1985,258), angeführten Erwägungen für einen Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG nicht übertragbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085571Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_009OBA00147_9100000_002