RS OGH 1991/10/9 9ObA147/91, 8ObA134/98h, 9Ob6/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
beobachten
merken

Norm

ASGG §37 Abs3

Rechtssatz

Da der Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG die Gerichtsbesetzung für das Verfahren festlegt, ist es für seine Anfechtung ohne Belang, ob er bereits nach dem Einlangen der Klage (von Amts wegen), oder erst über Antrag einer der Parteien gefaßt wurde. Insoweit sind die in der Entscheidung des OGH vom 18.09.1984, 5 Ob 567/84 (kritisch Petrasch ÖJZ 1985,258), angeführten Erwägungen für einen Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG nicht übertragbar.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 147/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 9 ObA 147/91
    Veröff: EvBl 1992/60 S 275 = Arb 10986
  • 8 ObA 134/98h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 134/98h
    Auch; Beisatz: Bei Besetzungsstreitigkeiten gemäß § 37 Abs 3 ASGG iVm § 40a JN ist es aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten, an der Entscheidung vom 9.10.1991, 9 ObA 147/91 = EvBl 1992/60, 275, auch dem Beklagten stehe die Anfechtung des Besetzungsbeschlusses sogleich offen, festzuhalten. (T1); Beisatz: Da über die Gerichtsbesetzung nur auf Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruches ohne Berücksichtigung eines Gegenvorbringens des Beklagten zu entscheiden ist, reicht es zur Wahrung der Rechte des Beklagten aus, ihm die Darlegung seiner abweichenden Rechtsauffassung in einem dem Neuerungsverbot unterliegenden Rekurs zu ermöglichen. (T2)
  • 9 Ob 6/04d
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 6/04d
    Abweichend; Beisatz: A limine gefasste Besetzungsbeschlüsse nach § 37 ASGG binden den Beklagten nicht und können von ihm nicht angefochten werden. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei (entgegen 5 Ob 1/01k) nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. In jedem Fall muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden. (T3); Veröff: SZ 2004/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085571

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_009OBA00147_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten