Norm
ABGB §19Rechtssatz
Daß sonst unwiederbringlicher Schaden drohte, ist keine Voraussetzung für erlaubte Selbsthilfe. Es genügt, daß die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ernstlich in Frage gestellt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021