RS OGH 1991/10/9 1Ob577/91, 6Ob147/04t, 1Ob224/05f, 10Ob21/08y, 2Ob1/09z, 5Ob119/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Norm

ABGB §932 I
ABGB §1167
ZPO §272 C

Rechtssatz

Mit der vorbehaltlosen Übernahme der Leistung (des Werkes), die den Anschein der Erfüllung für sich hat, wandelt sich die Beweislast des Schuldners (Unternehmers), erfüllt zu haben, in eine Beweislast der Mangelhaftigkeit (der nicht vollständigen Erfüllung) des Gläubigers um.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 577/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 577/91
    Veröff: JBl 1992,243
  • 6 Ob 147/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 147/04t
    Vgl
  • 1 Ob 224/05f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 224/05f
    Auch; Beisatz: Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts muss der Übernehmer die Mangelhaftigkeit der Sache beweisen. Er hat zu behaupten, dass und aus welchen Gründen die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde bzw welche konkreten Fehler sie aufweist. Der Übergeber hat die Freiheit von Qualitätsmängeln somit nur bei Vorliegen eines entsprechend substantiierten Bestreitungsvorbringens zu beweisen. (T1)
  • 10 Ob 21/08y
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
    Beisatz: Die Beweislast für eine mangelhafte Erfüllung nach Übergabe der Sache trifft grundsätzlich den Erwerber. (T2); Beisatz: Da Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich gleich zu behandeln sind, besteht kein Anlass, bei im Rahmen der Gewährleistung geltend gemachten Rechtsmängeln von den allgemeinen Regeln der Behauptungs- und Beweislast abzugehen. (T3); Bem: Siehe RS0124755. (T4); Veröff: SZ 2009/66
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Veröff: SZ 2010/41
  • 5 Ob 119/19i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 119/19i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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