Norm
AnfO §2 Z3Rechtssatz
Von der Absichtsanfechtung sind auch Rechtshandlungen nicht ausgeschlossen, auf die der Anfechtungsgegner einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch hat; dieser Anfechtungstatbestand unterscheidet - im Gegensatz zur objektiven Begünstigung (§ 30 Abs 1 Z 1 KO) - nicht zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung; gebührende Deckung kann bloß ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018