Norm
StVO §52 Z10aRechtssatz
Das Verbotszeichen nach § 52 Z 10 a StVO steht immer in der betreffenden Fahrtrichtung in Beziehung zu einem bestimmten Straßenzug. Soll eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung in davon abzweigende, also in andere Straßenzüge als jene, für die die Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht wurde, hinausreichen, muß dies durch die Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075309Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0020OB00047_9100000_001