RS OGH 1991/10/9 2Ob47/91

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Norm

StVO §52 Z10a

Rechtssatz

Das Verbotszeichen nach § 52 Z 10 a StVO steht immer in der betreffenden Fahrtrichtung in Beziehung zu einem bestimmten Straßenzug. Soll eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung in davon abzweigende, also in andere Straßenzüge als jene, für die die Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht wurde, hinausreichen, muß dies durch die Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075309

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0020OB00047_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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