TE Vwgh Beschluss 2004/3/4 AW 2004/07/0004

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Veröffentlicht am 04.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 26. November 2003, Zl. U-30.059/11, betreffend abfallwirtschaftsrechtlicher Auftrag nach dem AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 25. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 9 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sowie des § 73 Abs. 1 Z. 1 und § 37 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (kurz: AWG) weitere Geländeschüttmaßnahmen sowie das Anplanieren des auf den Gst. 358 und 361 (beide GB A) abgelagerten Sperrmüll-, Aushub und Bauschuttmaterials untersagt und gemäß § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sowie gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG aufgetragen, dieses bis spätestens 30. September 2003 auf eigene Kosten zu entfernen, zu entsorgen und den Entsorgungsnachweis der Behörde vorzulegen. Ferner wurde die Vorlage eines Rekultivierungsprojektes einer Fachperson bis 30. August 2003 angeordnet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2003 wurde die Berufung, so weit sie sich gegen den Auftrag nach dem AWG richtet, als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Entfernung des genannten Materials mit 31. Jänner 2004 und die Frist für die Vorlage eines Rekultivierungsprojektes mit 31. März 2004 neu festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag u.a. damit, dass mit der vollständigen Entfernung des Aushubmaterials erhebliche Kosten verbunden wären. Zudem müssten die Aufschüttungen, um die Fläche wieder landwirtschaftlich nützen zu können, neuerlich durchgeführt werden, wobei hiefür zusätzliche Kosten entstünden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

Die belangte Behörde teilte in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit, dass es auf den genannten Grundstücken zu einer illegalen Ablagerung von Bodenaushub und Baurestmassen gekommen sei. Eine dafür erforderliche Genehmigung nach dem AWG liege nicht vor, sodass es sich um einen Verstoß gegen § 37 AWG handle. Ansonsten seien keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennbar, die eine sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides notwendig machten. Die belangte Behörde sprach sich daher für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch mit seinen Ausführungen einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 4. März 2004

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070004.A00

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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