RS OGH 1991/10/9 1Ob611/91, 2Ob50/95, 2Ob117/04a, 1Ob13/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Norm

ZPO §398

Rechtssatz

Die unterlassene Antragstellung zur Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO - führt nicht zum Ruhen des Verfahrens, sondern zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen Stillstand des Verfahrens.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 611/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 611/91
    Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95
  • 2 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 50/95
  • 2 Ob 117/04a
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 117/04a
    Auch; Beisatz: Gemäß § 398 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 tritt ein ruhensähnlicher Zustand ein, wenn der Kläger keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles stellt. Durch einen anderen Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden (Abs 2). Dies bedeutet, dass nach Eintritt der Säumnis zwar jederzeit die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt werden kann, andere Verfahrenshandlungen (zB das Schlüssigstellen der Klage) aber erst nach Ablauf von drei Monaten zulässig sind. (T1)
  • 1 Ob 13/15s
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 13/15s
    Vgl; Beisatz: Hier: Durch die Unterlassung der Antragstellung gemäß § 261 Abs 4 ZPO hervorgerufener Verfahrensstillstand. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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