Norm
AnfO §2 Z3Rechtssatz
Auch die Absichtsanfechtung setzt sowohl Befriedigungstauglichkeit als auch Gläubigerbenachteiligung voraus, die einander keineswegs gleichgesetzt werden dürfen, auch wenn die beiden Voraussetzungen einander - namentlich bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses - weitgehend überlagern können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050727Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00604_9100000_002