RS OGH 1991/10/9 1Ob604/91, 1Ob627/95, 6Ob2296/96g, 4Ob39/99k, 3Ob68/02z

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Norm

AnfO §2 Z3
KO §28 Z3

Rechtssatz

Auch die Absichtsanfechtung setzt sowohl Befriedigungstauglichkeit als auch Gläubigerbenachteiligung voraus, die einander keineswegs gleichgesetzt werden dürfen, auch wenn die beiden Voraussetzungen einander - namentlich bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses - weitgehend überlagern können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050727

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00604_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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