Norm
AnfO §2 Z3Rechtssatz
Ist der Anfechtungsgegner naher Angehöriger des Schuldners, hat er Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt werden beziehungsweise dass die Unkenntnis wenigstens dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit beruhte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050737Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2011