RS OGH 1991/10/9 1Ob604/91, 4Ob23/02i, 7Ob130/02x, 1Ob25/06t, 3Ob2/09d, 3Ob92/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Norm

AnfO §2 Z3
KO §28 Z3

Rechtssatz

Ist der Anfechtungsgegner naher Angehöriger des Schuldners, hat er Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt werden beziehungsweise dass die Unkenntnis wenigstens dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit beruhte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 604/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 604/91
    Veröff: ÖBA 1992,582
  • 4 Ob 23/02i
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 23/02i
    Auch
  • 7 Ob 130/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 130/02x
    Beisatz: Dabei dürfen die Rechtshandlungen des Schuldners nicht isoliert betrachtet und beurteilt werden, sondern als Teil einer Gesamtregelung mit wechselseitiger konditionaler und kausaler Verknüpfung. (T1)
  • 1 Ob 25/06t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 25/06t
    Auch; Beisatz: Dabei geht jede Unklarheit zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T2)
  • 3 Ob 2/09d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 2/09d
    Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht darf nicht einmal auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. (T3)
  • 3 Ob 92/11t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 92/11t
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050737

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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