Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Wenn ein Arbeitnehmer einerseits mit einem Geldinstitut seiner Wahl einen Girokontovertrag schließt und dieses Geldinstitut dadurch im Sinn des § 1424 ABGB zu seinem Machthaber wird und er andererseits dem Arbeitgeber seine Bankverbindung bekanntgibt, dann wird durch diesen Vorgang der Arbeitgeber jedenfalls ermächtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an das ihm vom Arbeitnehmer bekanntgegebene Geldinstitut Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu tilgen. Durch diesen Vorgang erteilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber insbesondere sein Einverständnis zur Leistung an zahlungsstatt, daß nämlich statt des geschuldeten Bargeldbetrages (vgl § 78 Abs 2 GewO iVm § 42 Abs 1 AngG) ihm eine Forderung (gegenüber der Bank) geleistet werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017698Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_009OBA00184_9100000_001