RS OGH 1991/10/10 6Ob550/91, 8Ob651/93

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Norm

ABGB §1165 F
ABGB §1170a Abs2

Rechtssatz

Dem Generalunternehmer stehen dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021889

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0060OB00550_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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