Norm
JN §24 Abs2Rechtssatz
Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren. Daran hat sich auch durch die Erweiterte WGN 1989 nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046010Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022