Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Ob die Veräußerung des Hauses rechtswirksam als Kündigungsgrund für das Mietrechtsverhältnis einer darin gelegenen Wohnung vereinbart werden kann, richtet sich nicht allein nach der Anzahl der im Bestandobjekt befindlichen Wohnungen, sondern bedarf vielmehr einer Wertung im Einzelfall, vor allem einer Gegenüberstellung der für das Haus erzielbaren Kaufpreise mit und ohne Vermietung des strittigen Bestandobjektes. Ist bei Vermietung ein vernünftiger Kaufpreis nicht erzielbar und daher die Differenz der erzielbaren Kaufpreise sehr erheblich, muss der Kündigungsgrund der Veräußerung des Hauses als "wichtig und bedeutsam" angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070742Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010