TE Vwgh Beschluss 2004/3/12 AW 2004/09/0003

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
67 Versorgungsrecht;

Norm

HVG;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. J, Dr. F, Dr. G, Dr. P, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003 Zl. 41.550/415-9/03/HVG, betreffend Einstellung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Oberösterreich vom 6. März 2003 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschädigtenrente des Beschwerdeführers mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgt, eingestellt wird (im übrigen wurde die Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers im Spruch des angefochtenen Bescheides neu bezeichnet).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/09/0008 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, die Einstellung der Beschädigtenrente entziehe dem Beschwerdeführer seine derzeit - abgesehen von der Unterstützung durch seine Eltern - einzige Einkommensquelle; die gegenständliche von ihm erlittene Beschädigung hindere ihn auch an der Aufnahme eines der für Studenten typischen "Nebenjobs", weshalb er Gefahr laufe, aus finanziellen Gründen sein Studium aufgeben zu müssen; zwingende öffentliche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2004 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass einem Aufschub des Vollzuges deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, weil der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht habe und die Rückzahlung eines allfälligen dann entstehenden Übergenusses unsicher sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Entgegen den Ausführungen in dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Dass die bisher bezogene Beschädigtenrente für den - derzeit 21-jährigen - Beschwerdeführer nicht sein einziges Einkommen ist, sondern ihm im Notfall die Unterhaltsverpflichtung seiner Eltern zumindest die Existenz sichert geht aus seinen eigenen Ausführungen hervor. Sollte die mit Beschwerde bekämpfte Einstellung der Beschädigtenrente sich als rechtswidrig erweisen, würde dem Beschwerdeführer die Beschädigtenrente ohnedies nachbezahlt.

Der Umstand, dass durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gebotene Einstellung der Beschädigtenrente des Beschwerdeführers vereitelt würde und die Hereinbringung eines Übergenusses gerade aufgrund der angegebenen Vermögensverhältnisse erschwert würde - worauf die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme verwies - ist unter das nach § 30 Abs. 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal des zwingenden öffentlichen Interesses zu subsumieren.

Dem Antrag war somit aus dem dargelegten Grund nicht stattzugeben.

Wien, am 12. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wehrrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090003.A00

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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