- 7 Ob 606/91
Veröff: RZ 1993/9 S 70
- 9 ObA 220/92
- 4 Ob 152/93
- 8 ObA 175/97m
Auch
- 6 Ob 36/00p
Auch; Beisatz: Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird. (T1) Beisatz: Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier Eigentümer (Miteigentümer) als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist. (T2)
- 9 ObA 57/01z
Auch
- 8 ObA 164/01b
Auch; Beisatz: Eine Klagsänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf. (T3)
- 8 ObA 265/01f
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 240/02s
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 269/02y
Ähnlich; Beisatz: Selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes in das Verfahren liegt keine unzulässige Parteiänderung vor, wenn sich aus den anspruchsbegründeten Tatsachenbehauptungen für den Prozessgegner eindeutig ergibt, wer ihm gegenübersteht. (T4); Beisatz: Hier: Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einzelne Wohnungseigentümer. (T5)
- 9 ObA 97/03k
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 143/03z
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 165/03f
Ähnlich; Beis wie T5
- 9 Ob 145/03v
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 76/04y
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung von der Landeskrankenanstalt Klagenfurt auf das Land Kärnten. (T6)
- 5 Ob 88/04h
Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T5
- 9 ObA 101/05a
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 287/05z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 8 Ob 138/05k
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Berichtigung bei behaupteter Solidarhaftung unzulässig, weil kumulativer Schuldbeitritt notariellrechtliche Frage. (T7)
- 7 Ob 272/06k
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft". (T8)
- 1 Ob 107/07b
Beisatz: Hier: Richtigstellung in Kunstfehlerprozess auf 100%ige Tochtergesellschaft, die unbestritten die Krankenhausträgerin ist. (T9)
- 1 Ob 146/07p
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 7 Ob 25/08i
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Änderung von einer nicht protokollierten Einzelfirma auf den Eigentümer des Unternehmens. (T10)
- 8 Ob 51/10y
Auch
- 1 Ob 12/12i
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 12/12i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen teilrechtsfähiger Universität und Bund. (T11)
- 2 Ob 75/14i
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 75/14i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klage gegen Halter des am Unfall beteiligten LKW gerichtet; dies ist nicht der in Anspruch genommene (einzige) Geschäftsführer, sondern die gleichnamige GmbH. (T12)
- 4 Ob 175/14k
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 175/14k
Auch
- 2 Ob 100/14s
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
Vgl; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T13)
- 2 Ob 212/20w
Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T14)