Norm
AHBA 1971 Art 6.4.2Rechtssatz
In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten fallen daher ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021