Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Im Rahmen des § 1304 ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausgeübt haben oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Gläubigerobliegenheiten bedient hat. Entsprechend diesem Gedanken hat derjenige, der eine Ware einem Frachtführer übergeben hat dem schädigenden Dritten gegenüber für ein Mitverschulden des Frachtführers einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026815Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012