RS OGH 1991/10/10 7Ob27/91, 1Ob76/98b, 5Ob51/04t, 4Ob204/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1991
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1304 D

Rechtssatz

Im Rahmen des § 1304 ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausgeübt haben oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Gläubigerobliegenheiten bedient hat. Entsprechend diesem Gedanken hat derjenige, der eine Ware einem Frachtführer übergeben hat dem schädigenden Dritten gegenüber für ein Mitverschulden des Frachtführers einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 27/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 27/91
    Veröff: VersRdSch 1992,85 = JBl 1992,523 = RdW 1992,176 = VersR 1992,770 = SZ 64/140
  • 1 Ob 76/98b
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 76/98b
    nur: Im Rahmen des § 1304 ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausgeübt haben oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Obliegenheiten bedient hat. (T1)
  • 5 Ob 51/04t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 51/04t
    nur T1
  • 4 Ob 204/08s
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 204/08s
    Vgl aber; Beisatz: Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen. (T2); Beisatz: Siehe RS0124431. (T3); Veröff: SZ 2009/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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