Norm
AFIB 1993 Art5 Z3.1Rechtssatz
Unterdrückt der Versicherte nach einem Unfall ein für die restlose Aufklärung erforderliches Beweismittel, so steht es ihm nicht frei, den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis durch Beweismittel, von denen er annehmen darf, dass sie für ihn sprechen, zu erbringen. Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081225Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021