Norm
VersVG §67Rechtssatz
Im Falle der Fremdversicherung tritt bei § 67 VersVG der Versicherte derart an die Stelle des Versicherungsnehmers, daß sein Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022