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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §364c;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Oktober 2003, Zl. 21101- 23722/14-2003, betreffend Vorstellung i.A. Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung einer Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 8. April 1998 einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr "2. Quartal 1994 bis einschließlich 1. Quartal 1998" als unbegründet ab. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den in Rede stehenden Antrag für das
2. Quartal 1994 gestellt und in der Folge sämtliche Quartalsvorschreibungen beeinsprucht habe.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. November 1998 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid "vollinhaltlich" bestätigt.
Mit dem (im zweiten Rechtsgang des Vorstellungsverfahrens ergangenen) angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, die mitbeteiligte Gemeinde habe angekündigt, zur Hereinbringung von Zahlungsrückständen "nötige Schritte" zu setzen. Dies insbesondere auch durch Einbringung eines Antrages auf Exekution in Ansehung der Kanalgebühren. Zwingende öffentliche Interessen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderten, stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein sofortiger Vollzug würde für die Beschwerdeführerin aber einen unverhältnismäßig schweren finanziellen Nachteil bedeuten. Die Beschwerdeführerin verwies hinsichtlich ihrer finanziellen Situation auf den zur hg. Zl. VH 2003/17/0032 gestellten Verfahrenshilfeantrag.
Aus letzterem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer näher genannten Liegenschaft ist, auf welcher jedoch zu Gunsten ihres Ehegatten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen ist, welches vor Entstehen der hier gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten intabuliert wurde. Über sonstige Vermögenswerte verfüge die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines Eheringes, einer Armbanduhr ohne Batterie und eines Halsketterls nicht.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Vorliegendenfalls erscheint es zunächst zweifelhaft, ob die durch den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde erfolgte spruchgemäße "Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung von Kanalgebühren" überhaupt einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich wäre. Selbst wenn man aber diesen im Instanzenzug ergangenen Bescheid als Abgabenvorschreibung deuten könnte (vgl. hiezu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0440), ist der Antrag jedenfalls aus folgenden Erwägungen abzuweisen:
Die Beschwerdeführerin ist - mit Ausnahme ihres Liegenschaftseigentumes - praktisch völlig vermögenslos. Eine Befriedigung der mitbeteiligten Gemeinde durch Zwangsversteigerung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft käme im Hinblick auf das behauptetermaßen rechtswirksam einverleibte, dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehende Veräußerungsverbot nur in Betracht, wenn der verbotsberechtigte Ehegatte der Beschwerdeführerin zustimmen würde (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 1976, SZ 49/151). Dass eine solche Zustimmung erteilt worden wäre oder auch nur zu erwarten sei, hat die Beschwerdeführerin entgegen der ihr nach dem Vorgesagten treffenden Darlegungslast nicht vorgebracht.
Der sich weiters nach ihren Angaben in ihrem Eigentum befindliche Ehering ist gemäß § 250 Abs. 1 Z 9 EO ohnedies unpfändbar. Inwiefern durch eine exekutive Verwertung der Armbanduhr ohne Batterie sowie des Halsketterls, falls eine Pfändung dieser Gegenstände im Hinblick auf § 250 Abs. 2 EO überhaupt in Betracht käme, einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der im gedachten Fall des Erfolges ihrer Beschwerde gebotenen Rückgewährung des von der Gemeinde daraus allenfalls erzielten Erlöses mit sich brächte, wurde nicht dargetan.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 15. März 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004170006.A00Im RIS seit
04.06.2004