RS OGH 1991/10/10 7Ob582/91

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Norm

ABGB §92 Abs3 D
ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Die als gerechtfertigt erkannte gesonderte Wohnungsnahme der Klägerin kann in der Frage des Ehegattenunterhaltes nicht zum Nachteil angerechnet werden. Die mit dem Wegfall der Befriedigung des Wohnbedarfes in der vom Beklagten finanzierte Ehewohnung verbundene Steigerung des Geldunterhaltsbedarfes der Frau bedeutet, daß er sich aus der vergleichsweisen Festsetzung eines Unterhaltsbetrages ergebende Prozentsatz an der Bemessungsgrundlage nicht unverändert aufrechterhalten werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009483

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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