Norm
ABGB §92 Abs3 DRechtssatz
Die als gerechtfertigt erkannte gesonderte Wohnungsnahme der Klägerin kann in der Frage des Ehegattenunterhaltes nicht zum Nachteil angerechnet werden. Die mit dem Wegfall der Befriedigung des Wohnbedarfes in der vom Beklagten finanzierte Ehewohnung verbundene Steigerung des Geldunterhaltsbedarfes der Frau bedeutet, daß er sich aus der vergleichsweisen Festsetzung eines Unterhaltsbetrages ergebende Prozentsatz an der Bemessungsgrundlage nicht unverändert aufrechterhalten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009483Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009