Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Ein Zweck des Verbotes einer Parteiänderung ist der Schutz des in das Verfahren Gezogenen davor, daß in seiner Abwesenheit gewonnene Verfahrensergebnisse verwendet werden, obwohl er nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Parteirechte hatte. Ein solcher Schutz ist aber nicht erforderlich, wenn bereits vor Eingehen in das Verfahren eine Richtigstellung erfolgt und das Verfahren zur Gänze mit der richtigen Partei abgeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039716Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008