RS OGH 1991/10/10 7Ob606/91, 9ObA78/07x

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Norm

ZPO §235 B

Rechtssatz

Ein Zweck des Verbotes einer Parteiänderung ist der Schutz des in das Verfahren Gezogenen davor, daß in seiner Abwesenheit gewonnene Verfahrensergebnisse verwendet werden, obwohl er nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Parteirechte hatte. Ein solcher Schutz ist aber nicht erforderlich, wenn bereits vor Eingehen in das Verfahren eine Richtigstellung erfolgt und das Verfahren zur Gänze mit der richtigen Partei abgeführt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 606/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 606/91
    Veröff: RZ 1993/9 S 70
  • 9 ObA 78/07x
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 78/07x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsübergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf einen dritten Übernehmer während eines laufenden Prozesses gegen den Übergeber auf Feststellung eines durchgehenden Dienstverhältnisses - Parteiwechsel auf den Übernehmer nicht möglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039716

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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