Norm
ARHG §70Rechtssatz
Bei Änderung der rechtlichen Beurteilung einer von der Auslieferungsbewilligung erfaßten Straftat bedarf es keineswegs in jedem Fall einer neuerlichen Zustimmung des ersuchten Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung auch unter den geänderten rechtlichen Aspekten. Eine Änderung der rechtlichen Würdigung des eine auslieferungsfähige strafbare Handlung verwirklichenden Sachverhaltes, auf den sich die Auslieferungsbewilligung erstreckt, ist vielmehr grundsätzlich zulässig, soferne die Straftat auch unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten eine strafbare Handlung begründet, zu deren Verfolgung und Bestrafung der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087145Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0130OS00090_9000000_004