Norm
EO §355 VIIIbRechtssatz
Für jeden Tag der Fortsetzung des verbotenen Verhaltens (Hier: Vertrieb der Zeitschrift) ist nur insgesamt eine Geldstrafe zu verhängen, aber jedem der mehreren betreibenden Parteien das Antragsrecht zuzubilligen, was bei getrennter Exekutionsführung bedeutet, daß die betreibende Partei in den Fällen, in denen wegen eines behaupteten Verstoßes dieser Art schon andere betreibenden Parteien in einem anderen Exekutionsverfahren für denselben Tag die Bestrafung erwirkt haben, auf dieses Parallelverfahren verwiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015