RS OGH 1991/10/16 3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91), 3Ob105/95 (3Ob106/95), 3Ob80/00m, 3Ob23

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Norm

EO §355 VIIIb

Rechtssatz

Für jeden Tag der Fortsetzung des verbotenen Verhaltens (Hier: Vertrieb der Zeitschrift) ist nur insgesamt eine Geldstrafe zu verhängen, aber jedem der mehreren betreibenden Parteien das Antragsrecht zuzubilligen, was bei getrennter Exekutionsführung bedeutet, daß die betreibende Partei in den Fällen, in denen wegen eines behaupteten Verstoßes dieser Art schon andere betreibenden Parteien in einem anderen Exekutionsverfahren für denselben Tag die Bestrafung erwirkt haben, auf dieses Parallelverfahren verwiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91
  • 3 Ob 105/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 105/95
    nur: Für jeden Tag der Fortsetzung des verbotenen Verhaltens (Hier: Vertrieb der Zeitschrift) ist nur insgesamt eine Geldstrafe zu verhängen. (T1)
  • 3 Ob 80/00m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 80/00m
    Beisatz: Ebenso, wenn in derselben Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift, jedoch nicht durch dieselben Teile, gegen verschiedene sich nicht überschneidende Exekutionstitel verstoßen wird. Auch dann liegt der Verstoß darin, dass der Verpflichtete wiederum einen Tag verstreichen ließ, ohne sich den Unterlassungsgeboten konform zu verhalten, weshalb nur ein einziger Wille zu beugen ist. Dies gilt jedenfalls, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verstöße in ein und derselben Ausgabe derselben Zeitung oder Zeitschrift gesetzt werden. Trotz Absorptionslösung kann der mehrfache Verstoß (sei es gegen einen oder gegen mehrere Titel) als erschwerend gewertet werden. (T2)
    Veröff: SZ 73/168
  • 3 Ob 238/00x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 238/00x
    Vgl auch; Beisatz: Verstößt aber ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese Medien bezogenen Exekutionstitel, dann liegen ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut. Es kann dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen (kein Rechtsmissbrauch). (T3)
    Veröff: SZ 73/205
  • 3 Ob 211/00a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 211/00a
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 20/01i
    Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 20/01i
    Vgl auch; Beisatz: Die Ausmittlung der Strafhöhe stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T4)
  • 3 Ob 41/15y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 41/15y
    Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob in der von der Betreibenden inkriminierten einzigen Presseaussendung einmal oder mehrmals der Exekutionstitel missachtet wurde, ist immer nur ein Verstoß gegeben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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