Norm
EO §3 IIRechtssatz
Wenn einmal ein Exekutionstitel für mehrere betreibende Parteien geschaffen wurde, ist es nicht Aufgabe des Exekutionsgerichtes, das Exekutionsrecht einer dieser mehreren Parteien wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses in Zweifel zu ziehen. Ob eine rechtsmißbräuchliche Parteienhäufung vorliegt, kann in der Regel nur im Titelverfahren erörtert werden (hier: Exekution nach § 355 EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000018Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011