RS OGH 1991/10/16 3Ob46/91 (3Ob47/91 - 3Ob66/91, 3Ob1053/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1991
beobachten
merken

Norm

EO §355 VIIa

Rechtssatz

Ist einmal ein Exekutionstitel zugunsten mehrerer Konkurrenten ergangen, ohne daß in diesem zum Ausdruck kommt, daß die mehreren klagenden oder gefährdeten Parteien den Exekutionstitel nur als Gemeinschaft benützen können, dann muß das Exekutionsgericht davon ausgehen, daß jedem der aus dem Exekutionstitel Berechtigten ein selbstständiges Exekutionsrecht zusteht. Wenn aber mehrere dieser Berechtigten gemeinsam oder in getrennten Anträgen wegen ein und desselben Verstoßes (Verkauf derselben Zeitungsnummer an einem bestimmten Tag) Strafanträge stellen, ist jedoch insgesamt nur eine Strafe zu verhängen. Allen Berechtigten steht aber gemäß § 74 EO Kostenersatz zu (so schon 3 Ob 22, 1032/91).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004653

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten