Norm
EO §355 VIIaRechtssatz
Ist einmal ein Exekutionstitel zugunsten mehrerer Konkurrenten ergangen, ohne daß in diesem zum Ausdruck kommt, daß die mehreren klagenden oder gefährdeten Parteien den Exekutionstitel nur als Gemeinschaft benützen können, dann muß das Exekutionsgericht davon ausgehen, daß jedem der aus dem Exekutionstitel Berechtigten ein selbstständiges Exekutionsrecht zusteht. Wenn aber mehrere dieser Berechtigten gemeinsam oder in getrennten Anträgen wegen ein und desselben Verstoßes (Verkauf derselben Zeitungsnummer an einem bestimmten Tag) Strafanträge stellen, ist jedoch insgesamt nur eine Strafe zu verhängen. Allen Berechtigten steht aber gemäß § 74 EO Kostenersatz zu (so schon 3 Ob 22, 1032/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004653Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008