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16 MedienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG mit E v 29.06.00, G175/99 ua. Kostenzuspruch; ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig.Spruch
1. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
2. Der Bescheid wird aufgehoben.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 23.200,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 19. September 1997, Z611.193/5-RRB/97, hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde den als "Arbeitsgemeinschaft R P" gestellten Antrag der Herren W L, V L, K R, Mag. W T und W W auf Erteilung einer "Sendelizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Radioprogramms" gemäß §1 Abs2 iVm. §2a sowie §2b Abs4 RRG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erheben 1. V L, 2. K R und 3. W W (protokolliert zu B2702/97) gestützt auf Art144 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. In der Beschwerde werden Verletzungen in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie Rechtsverletzungen wegen Anwendung einzelner für verfassungswidrig erachteter Bestimmungen des Regionalradiogesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch BGBl. I 1999/2, ein. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, verfassungswidrig war.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die Beschwerdeführer wurden in ihren Rechten verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Es war ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von 15 % zu berücksichtigen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.450,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2702.1997Dokumentnummer
JFT_09999072_97B02702_00