Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Erlangt ein Geschädigter nur auf Grund eines gegen eine dritte Person erwirkten Gerichtsurteils Ersatz, kann von einer freiwilligen vertraglichen Verpflichtung des Täters dazu keine Rede sein, weil dann die Schadensgutmachung von fremder Mitwirkung abhängt, wobei der Außenstehende zur Schadensgutmachung gar nicht bereit war und erst durch ein Gerichtsurteil zur Leistung verhalten werden mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095457Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0130OS00090_9000000_008