RS OGH 1991/10/16 13Os90/90

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Norm

StGB §167 Abs2 Z2

Rechtssatz

Erlangt ein Geschädigter nur auf Grund eines gegen eine dritte Person erwirkten Gerichtsurteils Ersatz, kann von einer freiwilligen vertraglichen Verpflichtung des Täters dazu keine Rede sein, weil dann die Schadensgutmachung von fremder Mitwirkung abhängt, wobei der Außenstehende zur Schadensgutmachung gar nicht bereit war und erst durch ein Gerichtsurteil zur Leistung verhalten werden mußte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095457

Dokumentnummer

JJR_19911016_OGH0002_0130OS00090_9000000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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