Norm
ARHG §11Rechtssatz
Eine Auslieferung zur Strafverfolgung und Bestrafung durch den ersuchten Staat bedeutet der Sache nach die Aufgabe des diesem Staat gegen den Ausgelieferten zustehenden Strafverfolgungsrechtes und stellt somit im Ergebnis einen Verzicht auf die Ausübung eines Hoheitsrechtes dar. Wenn zwischen zwei Staaten durch einen Vertrag die gegenseitige Auslieferung von Personen unter bestimmten Voraussetzungen zugesichert wird, so besagt dies keineswegs, daß die Auslieferung einer Person nur bei Vorliegen der vertraglich festgesetzten Voraussetzungen bewilligt werden darf. Ein Auslieferungsvertrag begrenzt nämlich in der Regel nur den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Vertragspartner zur Auslieferung; er steht aber einer Auslieferung über den durch den Auslieferungsvertrag gezogenen Umfang hinaus keineswegs entgegen (vgl KH 1340).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087084Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0130OS00090_9000000_002