RS OGH 1991/10/16 3Ob46/91 (3Ob47/91 - 3Ob66/91, 3Ob1053/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1991
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Norm

EO §355 II

Rechtssatz

Wenn der betreibenden Partei für ein und dieselbe Handlung der verpflichteten Partei zwei Unterlassungstitel zur Verfügung stehen, kann trotzdem für jeden Verstoß nur einmal eine Strafe verhängt werden. Die betreibende Partei hat dann die Wahl, von welchem Exekutionstitel sie Gebrauch machen will. Wenn sie in Mißbrauch ihres Exekutionsrechtes für ein und dieselbe Handlung in verschiedenen Exekutionsverfahren, das eine mal auf den einen, das andere mal auf den anderen Exekutionstitel gestützt, einen doppelten Strafantrag stellt, dann ist es sachgerecht, bei gleichzeitiger Überreichung der Strafanträge die Strafe dort aufrecht zu erhalten, wo der Strafantrag früher gestellt wurde oder wo bei am gleichen Tag überreichten Anträgen das Gericht früher entschieden hat. Die betreibende Partei kann aber nicht gezwungen werden, sich auf den weniger umfassenden, wenn auch an sich stärkeren Exekutionstitel zu stützen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004586

Dokumentnummer

JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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