Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Wenn die Exekutionsbewilligung in zweiter Instanz nur deshalb versagt wird, weil die im Exekutionsantrag behauptete Handlung nicht als Zuwiderhandln gegen den Exekutionstitel gewertet wird, dann wäre es nicht sachgerecht, auch alle in der Zwischenzeit wegen anders gearteter Verstöße ergangenen Strafbeschlüsse aufzuheben. Wenn die nachfolgenden Strafbeschlüsse Gegenstand einer gleichzeitigen Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz sind, dann sind die noch nicht rechtskräftig erledigten weiteren Vollzugsanträge nicht ohne Prüfung der sonstigen Voraussetzungen schon allein wegen der Abweisung des Exekutionsbewilligungsantrages abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004679Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_007