RS OGH 1991/10/16 3Ob46/91 (3Ob47/91 - 3Ob66/91, 3Ob1053/91), 3Ob215/02t (3Ob321/02f)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1991
beobachten
merken

Norm

EO §355 VIIIa

Rechtssatz

Wenn die Exekutionsbewilligung in zweiter Instanz nur deshalb versagt wird, weil die im Exekutionsantrag behauptete Handlung nicht als Zuwiderhandln gegen den Exekutionstitel gewertet wird, dann wäre es nicht sachgerecht, auch alle in der Zwischenzeit wegen anders gearteter Verstöße ergangenen Strafbeschlüsse aufzuheben. Wenn die nachfolgenden Strafbeschlüsse Gegenstand einer gleichzeitigen Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz sind, dann sind die noch nicht rechtskräftig erledigten weiteren Vollzugsanträge nicht ohne Prüfung der sonstigen Voraussetzungen schon allein wegen der Abweisung des Exekutionsbewilligungsantrages abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91
  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004679

Dokumentnummer

JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten