RS OGH 1991/10/16 3Ob46/91 (3Ob47/91 - 3Ob66/91, 3Ob1053/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1991
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Norm

EO §355 II
EO §355 IX

Rechtssatz

Werden bei der Unterlassungsexekution Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung gemäß § 36 EO erhoben, so kann die betreibende Partei bei Bestreitung des der Exekutionsbewilligung zugrundegelegten Verstoßes andere Verstöße nachschießen; die Impugnationsklage ist in diesem Fall auch dann abzuweisen, wenn für dieselbe zeitliche Vollzugsstufe ursprünglich nicht geltend gemachte andere Verstöße erwiesen sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004480

Dokumentnummer

JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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