Norm
ARHG §11Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (Prinzip der identen Norm) kommt es nur darauf an, ob der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Sachverhalt nach dem Recht sowohl des ersuchenden wie auch des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Daß hingegen die den Gegenstand der Auslieferung bildende Tat in beiden Rechtsbereichen derselben Deliktstype unterstellt werde (Identität der Deliktsbezeichnung) ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087089Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0130OS00090_9000000_003