Norm
EO §355 VIIRechtssatz
Der Wegfall der Exekutionsbewilligung führt zu einer neuen Reihenfolge der einzelnen Strafbeschlüsse: Eine bisher wegen des vermeintlich zweiten Verstoßes verhängte "zweite" Strafe rückt jetzt zur "ersten" Strafe auf, so wie wenn sie anlässlich einer erst jetzt beantragten Bewilligung der Exekution verhängt worden wäre, darf also zum Beispiel nicht in der Verhängung der Haft bestehen oder nur wegen der "Wiederholung" des Zuwiderhandelns entsprechend höher bemessen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004458Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018