Norm
StGB §15 DRechtssatz
Der Versuch einer Geldbehebung mittels entfremdeter Bankomatkarte ohne Täterkenntnis von der zugehörigen Codezahl ist keineswegs absolut untauglich, weil die Erfolgschance einer rechtswidrigen automatischen Geldentnahme durch die - als unentbehrlich erkannten - systeminhärenten Sicherungen gegen einen derartigen Mißbrauch nur minimiert, nicht aber gänzlich beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090061Dokumentnummer
JJR_19911017_OGH0002_0120OS00113_9100000_001