Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Bankomat-Scheckkarten sind keine Wertträger, ihre Entfremdung kann daher mangels entsprechender Objekteignung nicht Diebstahl begründen; sie sind vielmehr Urkunden (§ 74 Z 7 StGB) und werden unterdrückt im Sinn des § 229 StGB, wenn dem Berechtigten vorsätzlich die Möglichkeit genommen wird, sich ihrer im Rechtsverkehrs zu bedienen. Die durch die mißbräuchliche Verwendung der Scheckkarte bewirkte (oder angestrebte) Geldausgabe aus einem Bankomaten ist als (versuchter) Diebstahl zu beurteilen. Das durch den Tatbestand des Diebstahls geschützte Rechtsgut des Vermögens ist aber mit dem durch § 229 StGB geschützten Rechtsgut, nämlich dem Bestandsschutz der Beweisfunktion von Absichtsurkunden, an denen ein rechtlich anerkanntes Beweisführungsinteresse besteht, nicht ident, sodaß der Unrechtsgehalt einer solchen Tat durch den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB allein nicht zur Gänze erfaßt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093057Dokumentnummer
JJR_19911017_OGH0002_0120OS00113_9100000_002