Norm
EO §294 Abs1 LRechtssatz
Das Forderungspfandrecht belastet auch den Drittschuldner derart, daß er dem betreibenden Pfandgläubiger das Pfandrecht nicht wirksam entziehen darf. Alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, durch die er gegen dieses Verbot verstößt, sind dem Pfandgläubiger gegenüber unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004161Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019