RS OGH 1991/10/18 8Ob604/91, 3Ob186/94, 1Ob151/04v, 9Ob92/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1991
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Norm

EO §294 Abs1 L
StGB §271

Rechtssatz

Das Forderungspfandrecht belastet auch den Drittschuldner derart, daß er dem betreibenden Pfandgläubiger das Pfandrecht nicht wirksam entziehen darf. Alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, durch die er gegen dieses Verbot verstößt, sind dem Pfandgläubiger gegenüber unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 604/91
    Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 604/91
    Veröff: SZ 64/142 = EvBl 1992/53 S 235 = ÖBA 1992,491 = RdW 1992,80 = GesRZ 1992,204 = ecolex 1992,93 (Reich-Rohrwig-Thiery)
  • 3 Ob 186/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 186/94
    Auch
  • 1 Ob 151/04v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 151/04v
    Auch; Beisatz: Jede die Rechte eines betreibenden Gläubigers beeinträchtigende Verfügung ist aber nur relativ, nämlich den betreibenden Gläubigern gegenüber unwirksam, im Verhältnis zum Verpflichteten kann sich der Drittschuldner hingegen sehr wohl auf die verbotswidrige Zahlung berufen, entfaltet diese doch dem Verpflichteten gegenüber schuldbefreiende Wirkung. (T1)
  • 9 Ob 92/18x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 Ob 92/18x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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