Norm
AußStrG §10 BRechtssatz
§ 10 AußStrG ist so zu verstehen, dass zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und die Möglichkeit besteht, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013