Norm
ABGB §1165 FRechtssatz
Allein aus der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Werkverträge kann nicht der Schluß gezogen werden, daß den Generalunternehmer als Besteller des mit dem Subunternehmer geschlossenen Werkvertrages insbesondere auch dann keine nebenvertraglichen Schutzpflichten und Kontrollpflichten treffen, wenn er dem Subunternehmer nicht die gesamte Ausführung des Werkes übertragen hat, sondern nur einen - wenngleich auch wesentlichen - Teil, so daß die übrigen Arbeiten in nebeneinander oder aufeinander folgenden, zur Herstellung des Gesamtwerkes aber notwendigen Teilleistungen entweder vom Generalunternehmer selbst oder von anderen Subunternehmern durchzuführen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021865Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00561_9100000_002