RS OGH 1991/10/22 4Ob562/91, 6Ob599/94, 3Ob14/99a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

ABGB §371 B
ABGB §983
KWG 1979 §2 Abs2 Z1
VAG §118

Rechtssatz

Ein Bausparvertrag ist ein kombinierter Sparvertrag und Kreditvertrag, bei welchem der Sparverpflichtung des Bausparers die Verpflichtung der Bausparkasse zur Gewährung eines Kredites gegenübersteht; er kommt dadurch zustande, daß der Interessent an eine Bausparkasse den Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages stellt und die Bausparkasse die Annahme dieses Antrages bestätigt. Der Inhalt eines Bausparvertrages bestimmt sich in der Regel nach den allgemeinen Spar- und Darlehensbedingungen der Bausparkasse (§ 118 VAG 1931). Danach kann der Bausparer den Vertrag jederzeit durch Kündigung auflösen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 562/91
    Veröff: ÖBA 1992,274 (Iro) = EFSlg 28/9 = SZ 64/145
  • 6 Ob 599/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 599/94
  • 3 Ob 14/99a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 14/99a
    nur: Ein Bausparvertrag ist ein kombinierter Sparvertrag und Kreditvertrag, bei welchem der Sparverpflichtung des Bausparers die Verpflichtung der Bausparkasse zur Gewährung eines Kredites gegenübersteht; er kommt dadurch zustande, daß der Interessent an eine Bausparkasse den Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages stellt und die Bausparkasse die Annahme dieses Antrages bestätigt. Der Inhalt eines Bausparvertrages bestimmt sich in der Regel nach den allgemeinen Spar- und Darlehensbedingungen der Bausparkasse (§ 118 VAG 1931). (T1); Veröff: SZ 73/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010931

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00562_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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