Norm
GmbHG §10 Abs3Rechtssatz
Die bestätigende Bank trägt grundsätzlich keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostandes zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059539Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008