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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MinroG 1999 §116 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde T, vertreten durch FW & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. November 2003, Zl. WST1-BA-0237, betreffend Abweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Mineralrohstoffgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: H Ges.m.b.H., vertreten durch Dr. R & Dr. A GmbH, Rechtsanwälte), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10. Juni 2002, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) befristet bis 30. Dezember 2014 erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/04/0202 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, "die Vollzugsfähigkeit des Bescheides" sei gegeben, weil durch den Bescheid eine Voraussetzung für den von der mitbeteiligten Partei beantragten Kies- und Schotterabbau auf der in dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin befindlichen Liegenschaft hergestellt werde und im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit einer faktischen Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu rechnen sei. Durch die Realisierung einer Schotter- und Kiesgewinnungsanlage würden "unwiederbringliche Nachteile - insbesondere im Hinblick auf natur- und umweltschutzrechtliche Aspekte, aber auch für die betroffene Bevölkerung und für das Landschaftsbild - entstehen". Durch "die notwendige Umwidmung und die faktisch geänderte Nutzung des Bodens" werde "in das ökologische Gleichgewicht der Gebiete der Beschwerdeführerin drastisch eingegriffen werden". Weiters würden "die typischen Eigenschaften von weiten Teilen des näheren Umlandes" verloren gehen, was "negative Auswirkungen auf den regionalen Fremdenverkehr im Gebiet der Beschwerdeführerin zur Folge hätte". Insbesondere würde die "Präsentation des Gemeindegebietes sowie seines angrenzenden Umfeldes als attraktive Freizeitregion in Mitleidenschaft gezogen und nahezu unmöglich werden".
Die belangte Behörde brachte in der Stellungnahme vom 24. Februar 2004 vor, dass die Nachteile, die bei der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit drohen würden, nicht unverhältnismäßig seien. Andererseits seien zwingende öffentliche Interessen, die dem Aufschub des angefochtenen Bescheides entgegenstehen würden, nicht bekannt. Die mitbeteiligte Partei hat sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2004 gegen den Antrag der Beschwerdeführerin ausgesprochen und verwies auf "ein zwingendes öffentliches Interesse am gegenständlichen Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen", da "sonst die Versorgung des Siedlungsgebietes im südlichen Umland von Wien gefährdet" sei. Weiters brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass sich im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin "zahlreiche Deponien sowie Schotter- und Kiesgewinnungsanlagen" befinden würden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10.381/A). Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Gemäß § 81 Z 2 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 in Fassung BGBl. I Nr. 21/2002 (MinroG) ist die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, Partei im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag begründend ausführt, dass "in das ökologische Gleichgewicht der Gebiete der Beschwerdeführerin drastisch eingegriffen" werde, spricht sie den Schutz des in § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG genannten Interesses ("keine über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5)") sowie den Schutz des in § 83 Abs. 2 MinroG angeführten öffentlichen Interesses ("Schutz der Umwelt") an. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in diese geschützten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt, ist maßgeblich, ob die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Im beschriebenen Umfang trifft den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht (vgl. idS den hg. Beschluss vom 12. Oktober 1999, Zl. AW 99/10/0047), dem die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen ist.
Der Antrag enthält kein konkretes Sacherhaltsvorbringen, in welcher Weise der behauptete Eingriff in das ökologische Gleichgewicht eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern darstelle bzw. in welcher Weise "drastisch" in das ökologische Gleichgewicht eingegriffen werde. Welche "unwiederbringliche Nachteile - insbesondere im Hinblick auf natur- und umweltschutzrechtliche Aspekte, aber auch für die betroffene Bevölkerung und für das Landschaftsbild" konkret drohen, ist der Begründung des Antrages nicht zu entnehmen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten "negativen Auswirkungen auf den regionalen Fremdenverkehr" sind kein in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genanntes Interesse und können daher von der Beschwerdeführerin nicht als subjektives Recht nach § 81 Z 2 MinroG und somit auch nicht als unverhältnismäßiger Nachteil nach § 30 Abs. 2 VwGG geltend gemacht werden.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 17. März 2004
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003040046.A00Im RIS seit
04.06.2004