Norm
GmbHG §10 Abs3Rechtssatz
Die Erklärung der Geschäftsführer nach § 10 Abs 3 Satz 1 GmbHG muß sich auf den aktuellen Stand bei der Anmeldung der Gesellschaft beziehen; eine Erklärung, daß sich die eingezahlten Beträge in ihrer freien Verfügung befunden haben, reicht für die Eintragung nicht aus, weil der Geschäftsführer daraus (- mit Ausnahme der Gründungskosten -) vor der Eintragung keine Zahlungen leisten darf. Für diesen Ausnahmefall haben aber die Geschäftsführer dem Firmenbuch auch nachzuweisen, welche Gründungskosten sie inzwischen aus den eingezahlten Stammeinlagen berichtigt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059524Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_009