Norm
GmbHG §10 Abs3Rechtssatz
Das Fehlen einer Vorschrift über die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung des Kontostandes und der Anmeldung der Gesellschaft höchstens liegen darf schließt allerdings nicht aus, daß die Firmenbuchgerichte zeitlich weiter zurückliegende Bestätigungen nicht mehr als geeignet betrachten, den vom Gesetz geforderten Nachweis zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059543Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_012