Norm
WEG §3Rechtssatz
Ein (streitiger), mit korrespondierender Feststellungsklage verbundener Leistungsanspruch auf Abgabe eines Anerkenntnisses des vom Wohnungseigentümer (Wohnungseigentümerorganisator) auch im anhängigen Nutzwertfestsetzungsverfahren vertretenen Rechtsstandpunkte (hier: Einbeziehung bzw Nichteinbeziehung einer Schwimmhalle in die Nutzwertberechnung) ist unzulässig, weil für den Fall eines feststellenden Erkenntnisses dieses allein schon die Bindung des Außerstreitrichters im Nutzwertfestsetzungsverfahren an die sich aus dem Urteil ergebende materielle Rechtslage (Möglichkeit der Begründung von selbständigem Wohnungseigentum für den Kläger ob den strittigen Räumlichkeiten) bewirkt, im Falle der Abweisung des Feststellungsbegehrens hingegen damit auch dem Leistungsbegehren der Boden entzogen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038963Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0050OB00104_9100000_001