Norm
GmbHG §10 Abs3Rechtssatz
Bei Verwendung eingezahlter Beträge vor der Anmeldung für andere Zwecke haften die Geschäftsführer für die unrichtige Erklärung, mit der sie diese Verwendung verschweigen, weil sonst die Gesellschaft nicht eingetragen würde; sie können sich aber bei zweckmäßigen Investitionen (gegenüber der Gesellschaft) entlasten, wenn derselbe Schaden auch bei späterer Anschaffung eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059535Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_010