Norm
ASVG §255 BbRechtssatz
War die Versicherte im maßgeblichen Zeitraum als Serviererin in einem Autobahnrasthaus, einem Gasthaus, einem Cafe-Restaurant, einer Cafe-Konditorei und einem Cafe sowie als Küchenhilfsarbeiterin beschäftigt, hat sie keine Tätigkeiten ausgeübt, für die es erforderlich war, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe, insbesondere in dem einer Kellnerin, gleichzuhalten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084708Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_010OBS00307_9100000_001