Norm
GmbHG §10Rechtssatz
Durch die gemäß § 122 Z 1 GmbHG zusätzlich mit strafrechtlichen Sanktionen abgesicherten Vorschriften des § 10 GmbHG soll erreicht werden, daß das Stammkapital im Zeitpunkt der Entstehung (Anmeldung) der Gesellschaft durch Eintragung in das Firmenbuch durch die Einzahlungen der Gesellschafter möglichst voll als Haftungsfonds zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059363Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_002